Was bedeutet Erbbaurecht bzw. Erbpacht?

Im Grundbuch steht das Erbbaurecht im ersten Rang, es bedeutet, dass dem Erbbauberechtigten (demjenigen zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt) das veräußerbare und vererbliche Recht zu steht, auf oder unter der Grundstücksoberfläche ein Bauwerk zu haben. Dafür muss der Erbbauberechtigte einen Erbpachtzins an den Erbpachtgeber (Grundstückseigentümer) zahlen. Die Bestellung oder Übertragung des Rechtes muss immer mit notarieller Beurkundung erfolgen. Erbpachtverträge laufen meistens 75 oder 99 Jahre.